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Wir garantieren Ihnen, dass wir ein höchstmögliches Schmerzensgeld für Sie erstreiten werden. Bitte unterschreiben Sie keine Abfindungsvereinbarungen mit der Haftpflichtversicherung von Klinik und Arzt. Dort wird nur versucht, Sie mit einem winzigen Schmerzensgeld abzuwimmeln. Tatsächliche Schäden und Folgeansprüche werden Ihnen ganz verwehrt.
Auch kann es einen ärztlichen Kunstfehler nicht wieder ungeschehen machen. Das Leben kann es aber erleichtern. Für wirtschaftliche Einbußen spricht das Gesetz Ihnen Schadensersatz zu. Schließlich soll das Schmerzensgeld einen Ausgleich für körperliche und seelische Leiden schaffen.
Durch ein Verfahren wird der Ärztepfusch nachgewiesen. Sie erhalten also Ersatz für Verluste, die durch den Behandlungsfehler entstanden sind, und Genugtuung, indem der Fehler festgestellt wird. Zum weiteren Schadensersatz zählen insbesondere Verdienstausfälle, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, oder Ersatz des Haushaltsführungsschadens, der fiktiv festgesetzt wird. Sie müssen also keine Haushaltshilfe einstellen oder eingestellt haben. Sogar der Einbau eines Treppenliftes müsste Ihnen bei Bedarf finanziert werden.
Hierzu formuliert der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 06.07.1955 wie folgt: „Das Schmerzensgeld hat rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art ist. Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet.“
Schmerzensgeld ist grundsätzlich auch vererblich. Sofern ein Patient stirbt, gehen seine Ansprüche auf Schmerzensgeld für Schmerzen, die er bis zu seinem Tode erlitten hat, auf seine Erben über. Dieser Anspruch besteht natürlich neben Ersatzansprüchen für materielle Schäden.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben die Gerichte folgende Kriterien entwickelt, die für die Bemessung eines Schmerzensgeldes herangezogen werden:
Der Aspekt der Genugtuung kann für die Höhe des Schmerzensgelds auch in einer Arzthaftungssache eine Rolle spielen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass grob fahrlässiges Verhalten eines Arztes die Entschädigungssumme erhöhen kann.
BGH, Urteil vom 08.02.2022 - VI ZR 409/19
Auf einer um 15:07 Uhr angefertigten Röntgenaufnahme gab es Anzeichen für Herzprobleme. Ein EKG um 15:33 Uhr lieferte deutliche Hinweise auf einen Herzinfarkt, was von den Ergebnissen einer Blutuntersuchung um 15:37 Uhr bestätigt wurde. Dennoch wurde der Patient auf die Normalstation verlegt, wo es um 16:30 Uhr zum Herzstillstand kam. Erst nach der Reanimation erfolgte um 18:13 Uhr eine Herzkatheteruntersuchung und es wurden zwei Stente (Implantate zur Weitung der Blutgefäße) gesetzt. Am nächsten Morgen verstarb der Patient nach einem erneuten Herzstillstand.
Das OLG Düsseldorf sprach nur € 2.000 Schmerzensgeld zu, weil das Verschulden des Arztes für die Bemessung des Schmerzensgelds regelmäßig ohne Bedeutung sei.
Die Revision beim BGH war erfolgreich: In Arzthaftungssachen die Genugtuungsfunktion ganz auszublenden und nur die erlittenen Schmerzen auszugleichen, sei fehlerhaft. Das Maß des Fehlverhaltens bei besonders schwerem Verschulden beeinflusse das Schmerzensgeld.
Der BGH stellt aber klar, dass ein grober Behandlungsfehler weder identisch mit grober Fahrlässigkeit sei, noch ein Indiz für ihr Vorliegen darstelle.
Zur Frage der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach ärztlichem Behandlungsfehler haben wir einen eigenen Menüpunkt eingerichtet. Sehen Sie bitte hier:
Wie oben beschrieben, gibt es eine Unzahl an Gerichtsurteilen. An dieser Stelle möchten wir für verschieden betroffene Körperteile Beispiele aufzeigen. Genau lässt sich die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes nie sicher voraussagen. Alles hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hierzu arbeiten wir mit den Tabellen, damit sicher gestellt ist, dass Sie nicht weniger Schmerzensgeld erhalten als jemand anders mit denselben Lebensbeeinträchtigungen. Hier können Sie schon einmal ein Gefühl für die Größenordnung bekommen. Für jedes Körperleiden versuchen wir, das höchstmögliche und das niedrigst denkbare Schmerzensgeld sowie ein durchschnittliches Schmerzensgeld zu benennen. Da Schmerzensgelder inflationsbereinigt werden, gebe ich das für das Jahr 2021 bereinigte Schmerzensgeld an und ob gegebenenfalls ein immaterieller Vorbehalt zuerkannt wurde.
Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 05.11.2021, Aktenzeichen 5 U 119/13
Unterlässt eine Hebamme die Vorlagenkontrolle, obwohl ihr bekannt ist, dass bei der Schwangeren Blutungen vorliegen, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Erleidet das Kind dadurch einen Hirnschaden, kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € nach sich ziehen.
Aufgrund einer Plazentaablösung kam es bei der Schwangeren zuvor zu Blutungen und einer Sauerstoffunterversorgung beim Kind. Das Kind erlitt aufgrund dessen einen Hirnschaden.
Dadurch hat die Hebamme einen groben Behandlungsfehler begangen. Sie wäre wegen der ihr mitgeteilten Blutung zu einer Kontrolle der Vorlage verpflichtet gewesen. Ohne Vorlagenkontrolle konnte sie nicht einschätzen, ob es sich bei der Blutung der Kindesmutter um eine Zeichnungsblutung oder aber um eine stärkere Blutung handelte. Deshalb wurde die Entbindungsärztin zu spät informiert, was zu einem verspäteten Notkaiserschnitt führte.
Durch den Geburtsschaden litt das Kind an dauerhaften Beeinträchtigungen, was eine ständige Betreuung notwendig machte. Ein eigenständiges Leben war dem Kind nicht möglich.
In solchen Fällen stehen Kind und Eltern auch weitere Schadensersatzansprüche und fiktive Ansprüche wegen Verdienstausfällen des Kindes zu. Die Ansprüche können so in die Millionen gehen.
Amputation des rechten Unterarms wegen unzureichender Primärversorgung | € 50.524,00 + immaterieller Vorbehalt |
Amputation Unterarm wegen verspäteten Erkennens eines Kompartmentsyndroms | € 51.959,00 + immaterieller Vorbehalt |
Mangelhafte Tätowierung mit Narbenbildung | € 1.825,00 |
Ellbogeninfekt mit Einsatz einer Prothese nach mangelhafter Aufklärung | € 9.922,00 + immaterieller Vorbehalt |
Traumatische Luxation des rechten Speichenköpfchens nach grobem Diagnosefehler | € 30.879,00 |
Spritzenabszess mit GdS 30 % | € 25.000,00 |
Schlaganfall wurde als Migräne diagnostiziert | € 100.000,00 |
Kein rechtzeitiger Kaiserschnitt: Diverse schwere Geburtsschäden | € 500.000,00 |
Hirnhautentzündung und Luftröhrenschnitt nach Absetzen der Medikamente auf Empfehlung einer „Geistheilerin“ | € 15.000,00 |
Stimmverlust nach Schilddrüsenoperation | € 50.000,00 + € 500,00 mtl. Rente |
Schwerste Hirnschäden nach Geburtsfehler: keine sofortige Entbindung bei Sauerstoffunterversorgung | € 300.000,00 + € 300,00 mtl. Rente |
Vermeidbare Brustamputation wegen verzögerter Brustkrebsbehandlung | € 30.000,00 |
Hirnschaden nach Überdosierung eines Hypnotikums | € 150.000,00 + € 255,64 mtl. Rente |
Enzephalopathie und Zerebralparese nach zu langer Sauerstoffunterversorgung bei Geburt | € 400.000,00 + € 500,00 mtl. Rente |
Kreislaufstillstand, weil Loch in Herzscheidewand nicht erkannt wurde: Verlust diverser Finger | € 70.000,00 |
Herzinfarkt nicht erkannt: Spastische Lähmung aller Extremitäten | € 200.000,00 + € 150,00 mtl. Rente |
Hypoxische Hirnschädigung wegen verzögerter Einweisung der Schwangeren | € 500.000,00 |
Keine differenzialdiagnostischen Maßnahmen bei BWS-Entzündung: Rollstuhl aufgrund Paraplegie beider Beine | € 50.000,00 + € 150,00 mtl. Rente |
Nervenverletzung nach Entfernung des Wurmfortsatzes: Multiples Versagen des Beines | € 125.000,00 |
Keine Aufklärung über alternative Therapie: Hohe Querschnittslähmung | € 300.000,00 + € 600,00 mtl. Rente |
Nervenverletzung bei Schönheits-OP: Taube Kopfhälfte, dadurch gestörte Libido | € 30.000,00 |
Prostatatektomie nach fehlerhafter Krebsdiagnose: Inkontinenz und Erektionsstörungen | € 50.000,00 |
Erektionsstörungen und Inkontinenz nach Nervenverletzung der Bandscheibe mit Kathetermethode | € 100.000,00 |
Mangelhafte Pflege und vorzeitige Entlassung: Sakraldekubitus | € 20.000,00 |
Septischer Schock und schmerzhafte Dekubiti | € 40.000,00 |
Amputation beider Füße und 6 Finger nach septischem Schock (Keine Kontroll-Laparoskopie nach Peritonitis-Symptomen) | € 175.000,00 |
Schockschaden der Eltern | € 30.000,00 |
Brustamputation (nicht erforderlich) bei irrationaler Krebsangst der Patientin | € 60.000,00 |
Verlust beider Brüste nach Behandlungsfehler | € 125.000,00 |
Wachkoma nach frühzeitigem Absetzen von Betablocker bei Herz-Rhythmusstörungen | € 200.000,00 |
Apallisches Wachkoma nach Sauerstoffunterversorgung | € 300.000,00 |
Wachkoma nach Sauerstoffunterversorgung mit Persönlichkeitszerstörung | € 600.000,00 |